Liebe Schülerinnen und Schüler,

liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

ab dem 19. April 2021 beginnen wir wieder mit dem Schulbetrieb im Wechselunterricht. Dieses Modell ist ja allen bereits aus den zwei Wochen vor den Osterferien bekannt.

Die Abschlussklassen 10a, 10b und 10c sowie die Koop-Klasse kommen wie bisher täglich zur Schule.

Die Klassen 5 bis 9 kommen im Wechsel nach folgendem Modell:

Montag, 19.04.2021 Dienstag, 20.04.2021 Mittwoch, 21.04.2021 Donnerstag, 22.04.201 Freitag, 23.04.2021
Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 1
Montag, 26.04.2021 Dienstag, 27.04.2021 Mittwoch, 28.04.2021 Donnerstag, 29.04.2021 Freitag, 30.04.2021
Gruppe 2 Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 1 Gruppe 2

 

Schülerinnen und Schüler des Jahrganges 9, die keinen Praktikumsplatz haben, werden in einer Lerngruppe zusammengefasst und nehmen als Gruppe 1 am Wechselunterricht teil.

Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer geben sicherlich noch einmal Auskunft zur Gruppenzusammensetzung – sofern es Veränderungen gibt, werden diese auf jeden Fall mitgeteilt.

Das Angebot der Notbetreuung läuft weiter, ist allerdings auf den Jahrgang 5 und 6 beschränkt.

 

Testpflicht an Schulen in Nordrhein-Westfalen

 Seit dem 12. April besteht eine Pflicht zur Testung in den Schulen. Die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests wird zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht.

In der Schule am Wilzenberg wird im Wechselunterricht am Montag bzw. Dienstag getestet und dann wieder am Mittwoch und am Donnerstag.

An den wöchentlich zwei Corona-Selbsttests nehmen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal teil.

 

  • Für die Schülerinnen und Schüler werden die Corona-Selbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben.

 

  • Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt.

 

  • Auch die Teilnahme an der Notbetreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Corona-Selbsttests voraus.

 

  • Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.

 

  • Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.

 

  • Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.

 

  • Das Datum der Selbtstests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet.

 

  • Die Schulleiterinnen und Schulleiter weisen Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin (siehe dazu § 13 Coronatest- und Quarantäneverordnung) und informieren das Gesundheitsamt. Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.

 

  • Die Schule gewährleistet – soweit erforderlich - die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen lassen.

Wir weisen noch einmal ausdrücklich darauf hin, Kinder und Jugendliche mit Krankheitssymptomen nicht in die Schule zu schicken.

Herzlichen Dank für alle Flexibilität und Geduld in allen Familien – bleiben sie weiter gesund.

Lisa Richter


 

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